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Rechte, Pflichten & rechtliche Grundlagen

Solaranlagen sind oft gefördert, umweltfreundlich und für den Eigentümer meist kaum sichtbar installiert. Doch nicht immer verlaufen die Dinge reibungslos – insbesondere dann nicht, wenn die Solarpaneele Sonnenlicht so reflektieren, dass Nachbarn geblendet werden. In solchen Fällen kann ein erfahrener Rechtsanwalt helfen, die rechtliche Situation zu klären und mögliche Schritte einzuleiten.

Blendende Solaranlage – Ein Fall für das Gericht

Ein solcher Fall landete sogar vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Ein Nachbar fühlte sich durch eine Solaranlage massiv gestört und klagte. Der OGH entschied in seinem Erkenntnis 1 Ob 1/18f vom 29.05.2018:

Die, durch die Solaranlage des Beklagten ausgelöste, Blendung des Nachbarn nicht den örtlichen Verhältnissen entspricht. Die wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn (Klägers) kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass dieser selbst Abwehrmaßnahmen trifft. Der Solaranlagenbetreiber ist es, der dazu verpflichtet ist, will er die Anlage weiterhin auf dem Dach belassen und betreiben.“

Hintergrund des Urteils

Der Eigentümer (Beklagte) hatte auf seinem Garagendach eine Solaranlage montiert, die Sonnenlicht in einer Weise reflektierten, dass der klagende Nachbar von April bis September täglich für zwei bis drei Stunden auf seinem Balkon und seiner Terrasse geblendet wurde. Laut Gutachten entsprach die Lichtintensität dem direkten Blick in die Sonne. Der Nachbar ist deshalb gezwungen, laufend eine Sonnenbrille zu tragen oder einen anderen Sonnenschutz zu verwenden, um eine Augenschädigung zu vermeiden.

Der beeinträchtige Nachbar begehrte sohin die Unterlassung der Zuleitung von Sonnenlicht auf seine Liegenschaft; diese Zuleitung überschreitet das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß und beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich.

Rechtliche Grundlage – Nachbarrecht und Blendwirkung

Der Kläger berief sich auf das Nachbarrecht gemäß § 364 ABGB, das besagt:

„kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die, von dessen Grund ausgehenden, Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.

Das Gericht prüfte daher:

  • Ortsüblichkeit: Gibt es in der Umgebung ähnliche Blendwirkungen?
  • Wesentliche Beeinträchtigung: Kann der Nachbar die Blendung durch einfache Maßnahmen verhindern?
  • Fehlverhalten des Beklagten: Wurde die Blendung durch unsachgemäßes Vorgehen verursacht?

Der OGH stellte fest, dass die niedrige Montagehöhe der Solaranlage eine Hauptursache für die Blendung war. Der Kläger durfte nicht dazu verpflichtet werden, dauerhaft eine Sonnenbrille zu tragen. Vielmehr lag die Verantwortung beim Solaranlagenbetreiber, das Problem zu beseitigen.

Mögliche Lösungen zur Blendungsvermeidung

Der OGH empfahl zwei praktikable Lösungen:

  1. Beschichtung der Solarpaneele, um die Reflexion zu minimieren.
  2. Installation eines Sonnensegels an der Dachkante, um das reflektierte Licht zu blockieren.

Fazit: Solaranlage ja – aber mit Rücksicht auf Nachbarn

Solaranlagen sind zweifellos ein Gewinn für Umwelt und Energieeffizienz. Doch sie dürfen keine erhebliche Beeinträchtigung für Nachbarn darstellen. Wer eine Solaranlage plant oder bereits betreibt, sollte sicherstellen, dass keine Blendwirkungen entstehen. So lassen sich Streitigkeiten und mögliche Klagen vermeiden. Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, beraten wir Sie als Rechtsanwalt in Wien umfassend und vertreten Ihre rechtlichen Interessen.

 

Autor: Mag. Claudia Vitek - Rechtsanwalt Wien